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Das Formular der Einverständniserklärung gegenüber dem Treuhänder unterscheidet zwischen einer ersten Einzahlung und einer Option. Die erste Zahlung auf das Treuhandkonto von mindestens 500 EUR bitten wir (sind) unmittelbar nach Unterzeichnung der Einverständniserklärung zu überweisen.
Auch die Optionen sind verbindliche Zusagen, die Sie bei erfolgreicher Verhandlung auch zeitnah zur Verfügung stellen können sollten.
Beide Beträge müssen von den Unterstützern selbst überwiesen werden, ein Abbuchungsverfahren ist derzeit nicht vorgesehen. Zur Überweisung der Option werden Sie zu gegebener Zeit per E-Mail oder Post informiert.
Bezüglich des Verwaltungsaufwandes ist bereits der geringe Mindestbetrag in Höhe von 500 EUR verwaltungstechnisch kaum zu rechtfertigen. Die EiB wollte jedoch bewusst auch einkommens-schwächeren Haushalten die Möglichkeit bieten ihren Beitrag für eine transparentere und ökologischere Energieversorgung zu leisten. Auch wenn man z.B. mit Freunden und Bekannten den Mindestbetrag von 500 EUR gemeinsam aufbringt, kann für den Treuhänder bzw. später die EiB nur ein Ansprechpartner bzw. eine Person oder Organisation als Genossenschaftsmitglied akzeptiert werden. Für die Gewinnaufteilung und die korrekte Versteuerung nach den persönlichen Steuersätzen der Beteiligten sind die Beteiligten dann selbst verantwortlich.
Die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft an der Genossenschaft beträgt fünf Jahre auf das Ende eines Geschäftsjahres. Sie verkürzt sich nach jedem vollendeten Jahr der Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr. Sie beträgt jedoch mindestens zwei Jahre. Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen auf andere Mitglieder ist jederzeit möglich. Bei Übertragung auf Nichtmitglieder ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig. Sie können Ihre Anteile an der Genossenschaft prinzipiell aber jederzeit übertragen, sofern sich jemand bereit erklärt, statt Ihrer Genossenschaftsmitglied zu werden oder als Mitglied, Ihre Anteile zu übernehmen.
Für Genossenschaften gilt: Grundlage für die Übernahme eines Anteils bzw. die Auszahlung nach einer Kündigung ist immer das Geschäftsguthaben. Dies sind die eingezahlten Beträge auf einen Genossenschaftsanteil plus Gewinnausschüttungen minus Verluste. Am inneren Wert, z.B. den Rücklagen oder Wertsteigerungen durch Steigerungen des Firmenwertes, entsteht kein Anrecht.
Ihnen wird für den Fall des Anteilserwerbs an kommunalen Unternehmen entsprechend Ihrer Einzahlung ein Genossenschaftsanteil gewährt (z.B. zahlen Sie 500.- Euro ein, erhalten Sie einen Anteil; zahlen Sie 1000.- Euro erhalten sie zwei Anteile; etc.).
Ihre Anteile werden in der Genossenschaft verwaltet, deren Sitz in Freiburg sein wird. Die Gewinne werden nach Abzug von Rücklagen und Verwaltungsgebühren ausgeschüttet. Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist. Sollten die kommunalen Unternehmen oder die EiB Verluste schreiben oder keine Gewinne ausschütten, wird es auch bei der Genossenschaft keine Gewinn-ausschüttungen geben. Im Falle einer Insolvenz der kommunalen Unternehmen bzw. der EiB haften Sie mit Ihrem Anteil bzw. Anteilen, jedoch nicht darüber hinaus (keine Nachschusspflicht).
Alle Zahlungen gelten als Gewinnausschüttungen, nicht als Zinsen. Sie sind zu versteuern. Durch die Abgeltungssteuer gilt seit dem 1. Januar 2009 ein allgemeiner Steuersatz von 25 Prozent auf Dividenden, auch solche aus Genossenschaftsanteilen. Zusätzlich müssen die Anleger 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt abgeführt wird. Anleger, deren Grenzsteuersatz deutlich über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, zählen zu den Gewinnern der Reform. (Sie müssen also nicht noch einmal zusätzlich Steuern zahlen)
Wer einen persönlichen Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent hat, kann die Differenz über die Steuererklärung zurückfordern. Der Sparerpauschbetrag ab 2009 beträgt 801 bzw. 1602 Euro. Höhere Werbungskosten können dann nicht mehr angesetzt werden.
Die Höhe der Zinsen steht erst dann fest, wenn die Konten geschlossen werden. Dann werden die verbliebenen Zinsen abzüglich der durch die Institute einbehaltenen und abgeführten Zinsabschlagsteuer durch die Anzahl der 500 Euro Anteile geteilt und an den jeweiligen Einzahler überwiesen. Wegen der relativ geringfügigen Höhe der durchschnittlichen Zinsen von geschätzten 1 % über die Gesamtdauer werden keine Steuerbescheinigungen ausgestellt.
Würden sich die Zinsen tatsächlich auf 100 Euro (beispielsweise bei Einzahlung von 10.000 Euro) belaufen, betrüge der zu bescheinigende Kapitalertragssteuer-Anteil 25 Euro. Eine Geltendmachung dieses Betrages bei der persönlichen Steuerveranlagung macht nur dann Sinn, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Liegt dieser beispielsweise bei nur 20 %, so wäre auf besonderen Antrag die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt bei Abgabe der Erklärung anzurechnen, so dass der Vorteil (25 minus 20) 5 Euro betragen würde.
Die Verarbeitung von Freistellungsbescheinigungen und Rückforderung von Steuerabzügen für einzelne Einzahler ist weder rechtlich noch technisch möglich und entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Einzahlung, nämlich Mittel für eine eventuelle Beteiligung bereitzustellen.
Wenn es zum Kauf kommt, erhält jeder Genosse eine Stimme unabhängig von der Zahl der Genossenschaftsanteile, die er hält. Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder (Genossen) einberufen. Nähere Bestimmungen hierzu finden Sie in der Gründungssatzung der EiB.
Alle Arbeiten an unserem "Beteiligungs-Projekt", angefangen vom Treuhänder bis zu allen Mitarbeitern der Kampagne werden bis zum Kauf von Anteilen an einem kommunalen Unternehmen ehrenamtlich durchgeführt. Ausgenommen sind die reinen Verwaltungskosten. Die Materialkosten (z.B. Druckkosten für Flyer u.v.m.) werden über Spenden gedeckt, die durch den "Förderverein für umweltfreundliche Stromverteilung und Energieerzeugung Schönau e.V." (FuSS) verwaltet werden.
Der Kauf kann steuerlich nicht geltend gemacht werden und Verzinsungen bzw. Dividenden sind wie von einer GmbH in die Steuererklärung mit aufzunehmen. Verlustzuweisungen sind nicht möglich.
Ja, Sie können für Ihre (minderjährigen) Kinder Genossenschaftsanteile erwerben. Bei der Einverständniserklärung geben Sie den Namen ihres Kindes an und schreiben den Namen der Kontoinhaberin (Ihren?) bei der Bankverbindung dazu. Unterschreiben muss ein Erziehungsberechtigte/r. Hierhin wird das Geld zurück überwiesen, falls der Kauf nicht zu Stande kommt. Auch die Gewinnausschüttung wird hierhin überwiesen. Die Einverständniserklärung muss ein/e Erziehungsberechtigte/r unterschreiben. Sobald Ihr Kind 18 Jahre alt wird, gehören die auf seinen Namen eingetragenen Anteile und somit das Stimmrecht ihm (unabhängig von der eingezahlten Summe erhält jede/r Genossenschaftler/in eine Stimme). Wenn die Gewinnausschüttung ab diesem Zeitpunkt auf ein anderes Konto überwiesen werden soll, müssen Sie bei der Genossenschaft "Energie in Bürgerhand" die Kontodaten ändern lassen. Die Genossenschaftsanteile können im Übrigen auch weitervererbt werden.
Die dem Treuhänder anvertrauten Gelder werden ausschließlich zum Kauf von Anteilen an kommunalen Unternehmen verwendet (hierzu gehören natürlich auch dann anfallende Kaufnebenkosten, wie z.B. Notargebühren, Verwaltung etc.). Wenn es zum Kauf von Anteilen an kommunalen Unternehmen kommt, werden Sie mit dem von Ihnen auf dem Treuhandkonto eingezahlten Betrag, Beteiligter (Genosse) an der Genossenschaft "Energie in Bürgerhand" und auch die von Ihnen als Option angegebenen Beträge werden unmittelbar vor Antritt unserer Kaufverhandlungen fällig.
In der Treuhanderklärung (Einverständniserklärung) steht dazu unter 2.:
"Rechtsanwalt und Vereidigter Buchprüfer Friedhelm von Spiessen, Freiburg verwahrt die eingezahlten Beträge treuhänderisch und gewährleistet, dass die Mittel ausschließlich zu dem beschriebenen Zweck verwendet und - wenn es zu einer Beteiligung durch die Genossenschaft an dem Rechtsträger eines kommunalen Energieversorgers aus dem Bundesgebiet bis zum 31.12.2011 nicht kommt - zurückgezahlt werden.
Eine Beteiligung der Genossenschaft an dem jeweiligen Rechtsträger gilt als zustande gekommen, wenn diese oder ein mittelbarer Erwerber, der hierbei für die Genossenschaft handelt, mit einem Verkäufer der zu erwerbenden Anteile einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, der den Beteiligungserwerb garantiert. In diesem Fall gilt der Treuhänder schon jetzt als ermächtigt und angewiesen, die auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge an den sich unmittelbar oder mittelbar beteiligenden Rechtsträger mit der Auflage auszukehren, dass der/den Einzahlenden entsprechende Genossenschaftsanteile eingeräumt werden, ohne dass ihm der Anteilserwerb nachgewiesen werden muss. Der Nachweis des Beteiligungsvertrages und eine Bestätigung der Genossenschaft über die Gewährung von den Einzahlungen entsprechenden Anteilen sind ausreichend."
(In dringenden Fällen können Sie sich hierüber auch direkt bei Herrn RA Friedhelm von Spiessen, Engelbergerstraße 21, 79106 Freiburg, Telefon 0761-557798-0 vergewissern oder über die Anwaltskammer in Freiburg Auskunft über die Zulassung von Herrn Ra von Spiessen erbitten.)
In der Treuhanderklärung (Einverständniserklärung) wird unter 2. zugesichert: Rechtsanwalt und Vereidigter Buchprüfer Friedhelm von Spiessen, Freiburg verwahrt die eingezahlten Beträge treuhänderisch und gewährleistet, dass die Mittel ausschließlich zu dem beschriebenen Zweck verwendet und - wenn es zu einer Beteiligung durch die Genossenschaft an dem Rechtsträger eines kommunalen Energieversorgers aus dem Bundesgebiet bis zum 31.12.2011 nicht kommt - zurückgezahlt werden.
Im Fall des Ablebens von Herrn RA Friedhelm von Spiessen besitzt sein Kollege, Herr Rechtsanwalt Hahn entsprechende Vollmachten. Sollte auch dieser die treuhänderischen Aufgaben nicht wahrnehmen können hätte die Rechtsanwaltskammer Freiburg einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen.
Ja es haben sich schon einige Firmen beteiligt. Dies gilt auch für Vereine.
Ein Anteil kann vererbt werden, wenn sich die Erben auf einen Nachfolger bzw. Eintretenden in das Mitgliedschaftsverhältnis einigen. Andernfalls erfolgt die Auszahlung. Ein Erbe kann gegebenenfalls auch einen Teil seiner Anteile auf einen weiteren Erben übertragen. Dafür muss er aber erst in einem ersten Schritt die Nachfolge antreten.
Prinzipiell sind wir über e-mail: info@energie-in-buergerhand.de oder Telefon (+49 (0)761 / 5904188) erreichbar. Wir bearbeiten mit unseren ehrenamtlichen MitarbeiterInnen derzeit eine Flut von Einverständnis-erklärungen und Anfragen und freuen uns natürlich über die große Resonanz. Dadurch bedingt können aber auch die Rückmeldungen etwas länger dauern. Hierfür hoffen und bitten wir um Ihr Verständnis.
weitere FAQs haben wir auf der Seite Häufige Fragen von Kritikern zusammengestellt.
Darüberhinaus haben wir einige Fragen zu unserer Gründungssatzung nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
Einfach den Vertrag herunterladen, ausfüllen und abschicken!
> EiB Aufnahmeantrag
> EiB-Flyer
> Satzung der EiB
> Geschäftsordnung der EiB
Energie in Bürgerhand eG
Merzhauserstraße 177
79100 Freiburg
Tel. +49.(0)761 5904188
Fax. +49.(0)761 5904187
info(at)energie-in-buergerhand.de