Wird es nach der ersten Generalversammlung auch für jetzt eintretende Personen fällig oder ist es nur für die Zukunft geplant? Das Eintrittsgeld in eine Genossenschaft ist tatsächlich so etwas wie eine Art Aufnahmegebühr. Es wird als legitim angesehen, nachdem die Gründerinnen und Gründer die gesamte oft ehrenamtliche Aufbauarbeit geleistet haben und die Risiken auf sich nahmen, die Genossenschaft zu entwickeln bis sie ein stabiles Unternehmen ist. Man könnte es auch als genossenschaftliches Agio bezeichnen. Dies kann nur mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Deshalb wurde es in die Satzung aufgenommen. Im Unterschied zu den Genossenschaftsanteilen wird das Eintrittsgeld nicht zurückgezahlt, sondern den Rücklagen zugeführt. Bisher ist nicht absehbar, ob tatsächlich einmal ein entsprechender Beschluss erfolgen wird. Für jetzt eintretende Mitglieder hat dies keine Relevanz und kann auch nicht rückwirkend erhoben werden, sondern neu beitretende müssen immer darüber vorab informiert sein.
Zu unterscheiden sind tatsächlich Pflichtanteile, Genossenschaftsanteile und Geschäftsguthaben. Bei der Energie in Bürgerhand beläuft sich ein Genossenschaftsanteil auf 500 Euro. Laut Satzung muss ein beitretendes Mitglied nur einen Anteil zeichnen (Pflichtanteil). Es kann aber beliebig mehr Anteile zeichnen. Insofern können die tatsächlich gezeichneten Anteile mengenmäßig weit über dem Pflichtanteil liegen. Werden nicht alle Anteile direkt voll eingezahlt, der Vorstand kann eine Ratenzahlung zulassen, oder wurden Verluste gemacht, die die Rücklagen übersteigen, kann eine Differenz zwischen gezeichneten Anteilen und eingezahlten bzw. vorhandenen Geld des einzelnen Mitgliedes gegeben sein. Das was also die gezeichneten Anteile tatsächlich wert sind, ist das Geschäftsguthaben: Einzahlungen auf die Anteile minus Verluste plus Gewinne.
Scheidet ein Mitglied durch Kündigung seiner Mitgliedschaft aus, erhält es seine Genossenschaftsanteile zurückgezahlt. Es bekommt aber nur das Geld zurück, dass tatsächlich vorhanden ist, also in der Regel sein Geschäftsguthaben (Einzahlungen auf die Anteile minus Verluste plus Gewinne). Dies wird zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gültig wird oder wenn ein andere Person (unter Zustimmung des Vorstandes) diese Anteile übernimmt, so dass ein vorzeitiges Ausscheiden vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich ist, zum Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben ist also das Geschäftsguthaben zum Zeitpunkt der Rückzahlung (Einzahlungen auf die Anteile minus Verluste plus Gewinne zum Zeitpunkt der Rückzahlung).
Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens 10 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden? Was ist hiermit gemeint? Ist gemeint:
a) Wenn derjenige, der die Versammlung einberufen hat, etwas ergänzen oder ändern will, so muss die überarbeitete Fassung 10 Kalendertage vor der Versammlung abgeschickt werden oder b) Wenn Mitglieder Änderungswünsche haben müssen sie diese 10 Kalendertage vor der Versammlung an den Einladenden senden? Die Klärung dieser Frage ist insbesondere im Hinblick auf §6 (2), letzter Satz von Bedeutung. Welche Fristen haben die Mitglieder, wenn sie eine Ergänzung der Tagesordnung für eine bereits vorgesehene (=Einladungen sind erschickt) Generalversammlung erwirken möchten? Ist dies überhaupt möglich, wenn 150 Unterschriften gesammelt werden müssen. Zur Erläuterung: wir sind keine Streithansel, haben aber bei einer Kommanditistenversammlung einer Windkraftanlage die Erfahrung gemacht, dass man stundenlang darüber diskutieren kann, ob der Betreiber nach Einladungsversendung eingegangene Änderungswünsche/ Kommentare noch hätte vor der Versammlung versenden müssen oder nicht. So etwas kann einem den ganzen Spass und Elan nehmen. Die hier aufgeführten Regelungen sind die Mindestfristen für Terminbekanntgabe und Inhalte der Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung organisiert in der Regel der Vorstand. Sie kann aber auch eigenständig durch den Aufsichtsrat erfolgen, wenn der Vorstand hier den Pflichten oder Aufforderungen des Aufsichtsrates nicht nachkommt. Eine Generalversammlung kann nur über Themen beschließen, die auch auf einer fristgerecht zugestellten Tagesordnung stehen. Insofern ist hier die Frist von 10 Tagen wichtig. Da über neue Inhalte auf der gerade stattfindenden Generalversammlung selbst nicht beschlossen werden kann, genauso wenig wie über Themen, über die nicht fristgerecht informiert wurde. Bei größeren Genossenschaften, und bei Energie in Bürgerhand kann man bei voraussichtlich mehr als 3000 Mitgliedern von einer größeren Genossenschaft sprechen, wird in der Regel weit vor der gesetzlichen Frist über Termin und Ort der Generalversammlung informiert, weil nur durch eine angemessene Beteiligung die Gremien ihre Arbeit legitimiert sehen. Haben Mitglieder ein Interesse an einem wichtigen Thema, wird Vorstand und/oder Aufsichtsrat dies in der Regel gerne aufgreifen und auf die Tagesordnung setzen. Was ist allerdings im Konfliktfall? Gerade dafür sind die gesetzlich und satzungsmäßig festgelegten Regelungen gedacht. Das heißt, erfolgt eine Einladung auf den letzten Drücker und wurden die Mitglieder vorher nicht über den Termin informiert, haben Sie genauso wie der einladende Vorstand oder der Aufsichtsrat nur sieben Tage Zeit, ein zusätzliches, Ihnen wichtiges Thema auf die Tagesordnung zu setzen. Formal wird dies relativ eng, wenn dies die Gremien Vorstand und Aufsichtsrat nicht wollen. Real besteht aber, wenn es wirklich ein Mitgliederanliegen ist, die Möglichkeit durch entsprechende Unterschriftensammlung bzw. Beschlussfassung auf der Generalversammlung die Gremien zu zwingen zu einer erneuten Generalversammlung mit dem gewünschten Thema. Für die Gremien ist es deshalb leichter und sinnvoller, es nicht auf eine solche Konfrontation ankommen zu lassen, um den Aufwand für die erneute Durchführung einer Generalversammlung zu vermeiden.
Immer der kleinere Wert ist entscheidend. Die zehn Prozentregelung für die Einberufung einer Generalversammlung und die Möglichkeit ein Thema auf eine Generalversammlung zu setzen, ist für eine kleine Genossenschaft völlig ausreichend. Zehn Personen bei einer Genossenschaft mit hundert Mitgliedern zu erreichen, ist in der Regel unproblematisch. Bei größeren Genossenschaften mit mehreren Tausend Mitgliedern wird dies aber immer schwieriger. Deshalb wurde bei der Energie in Bürgerhand zusätzlich die feste Grenze von 150 Mitgliedern eingeführt. Bei Themen, die den Mitgliedern wirklich wichtig sind, ist dies gerade bei oft gut vernetzten Gruppen im Energie- und Umweltbereich möglich, diese Zahl noch zu erreichen. Trotzdem ist die Grenze noch so hoch, dass nicht Minderheiten mit Ihren Interessen die Mehrheit der Genossenschaft gegen ihren Willen zwingen kann, den hohen Aufwand von Einladung und Durchführung einer Generalversammlung zu erbringen. Stärker basisdemokratisch orientierte Mitglieder werden trotzdem diese Hürde als zu hoch ansehen. Mitglieder, die hohes Vertrauen in die gewählten Gremien haben, werden eventuell die Möglichkeit auch mit weniger als zehn Prozent der Mitglieder eine Generalversammlung erzwingen zu können, als unnötig einstufen?
Satzungsänderungen kann die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, wenn diese auf der Tagesordnung angekündigt waren. Wichtige Gegenstände der Satzung, wie beispielsweise Veränderungen des Geschäftsgegenstandes oder verstärkte materielle Pflichten der Mitglieder führen gesetzlich zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht, so dass hier gesetzlich bestimmte Minderheitenrechte gewährleistet sind.